Betreuung

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“[Auszug aus §1896 (1) BGB]

„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.“
[Auszug aus §1896 (2) BGB]

Mit einer Betreuungsverfügung legt man die Person fest, die im Falle einer rechtlichen Betreuung als Betreuer bestimmt wird.